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Fassungsvergleich zu Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge 1
Art. 21neu
in Kraft ab 30.01.1955 · idF BGBl. Nr. 55/1955 Art. 21↗RIS↗
Artikel 21
Unterkunft
Bezüglich der Unterkunft sollen die vertragschließenden Staaten, soweit dies durch Gesetze und Verordnungen geregelt oder Gegenstand der Kontrolle von öffentlichen Behörden ist, den Flüchtlingen, die sich erlaubterweise auf ihrem Gebiete aufhalten, die günstigste Behandlung gewähren, auf keinen Fall aber eine schlechtere, als sie gewöhnlich Ausländer unter den gleichen Umständen erhalten.