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Fassungsvergleich zu Durchgangsverkehr - Walchen Ache, Pittenbach, Bächen- und Rißtal (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Durchgangsverkehr - Walchen Ache, Pittenbach, Bächen- und Rißtal (BRD) 1
Art. 21neu
in Kraft ab 01.11.1967 · idF BGBl. Nr. 341/1967 Art. 21↗RIS↗
Artikel 21
(1) Der Durchgangsverkehr der österreichischen Post unterliegt keinen Beschränkungen und keinen Durchgangsgebühren der Bundesrepublik Deutschland. Die in den Postfahrzeugen mitgeführten Postsachen dürfen nicht durchsucht werden.
(2) Die Briefkästen an den Postfahrzeugen sind während der Durchfahrt geschlossen zu halten. Während der Durchfahrt findet kein Postaustausch statt; auch hat jegliche Annahme und Abgabe von Postsachen zu unterbleiben.