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Fassungsvergleich zu Karawankenstraßentunnel (Jugoslawien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Karawankenstraßentunnel (Jugoslawien) 1
Art. 21neu
in Kraft ab 01.11.1978 · idF BGBl. Nr. 441/1978 Art. 21↗RIS↗
Artikel 21
Fernmeldeanlagen
(1) Der Gebietsstaat wird die Einrichtung der für die Tätigkeit der Dienststellen des Nachbarstaates im Gebietsstaat erforderlichen telefonischen, telegraphischen und Funkanlagen, einschließlich der Fernschreiber und Datenferneingabegeräte, den Anschluß dieser Anlagen an die entsprechenden Einrichtungen des Nachbarstaates sowie den unmittelbaren Austausch von ausschließlich dienstlichen Zwecken dienenden Nachrichten mit diesen Dienststellen gebührenfrei bewilligen, vorbehaltlich der Tragung allfälliger Kosten für die Einrichtung und die Miete der Anlagen. Solche Nachrichtenübermittlungen gelten als interner Verkehr des Nachbarstaates.
(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, zu diesem Zweck und soweit wie möglich alle Erleichterungen zu gewähren, die die Verwendung anderer Mittel auf dem Gebiet des Fernmeldewesens betreffen.