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Fassungsvergleich zu Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten 1
Art. 21neu
in Kraft ab 01.07.1998 · idF BGBl. III Nr. 120/1998 Art. 21↗RIS↗
Artikel 21
Die Bestimmungen dieses Rahmenübereinkommens sind nicht so auszulegen, als gewährten sie das Recht, irgendeine Tätigkeit auszuüben oder irgendeine Handlung vorzunehmen, die den wesentlichen Grundsätzen des Völkerrechts, insbesondere der souveränen Gleichheit, der territorialen Unversehrtheit und der politischen Unabhängigkeit der Staaten, zuwiderläuft.