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Fassungsvergleich zu Handelsübereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Handelsübereinkommen 1
Art. 21neu
in Kraft ab 15.01.1923 · idF BGBl. Nr. 32/1923 Art. 21↗RIS↗
Artikel 21.
Die beiden vertragschließenden Teile verpflichten sich, ein Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten staatlichen Abgaben und hinsichtlich der gegenseitigen Rechtshilfe in Steuerangelegenheiten abzuschließen.