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Fassungsvergleich zu Handelsvertrag (China)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Handelsvertrag (China) 1
Art. 21neu
in Kraft ab 15.09.1926 · idF BGBl. Nr. 169/1926 Art. 21↗RIS↗
Artikel XXI. Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationen sollen in Wien ausgetauscht werden. Er tritt drei Monate nach Austausch der Ratifikationsinstrumente in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die obgenannten Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag in zweifacher Ausfertigung gezeichnet und ihre Siegel beigesetzt.
So geschehen zu Wien, den neunzehnten Oktober tausendneunhundertfünfundzwanzig, entsprechend dem neunzehnten Tage des zehnten Monates des vierzehnten Jahres der Republik China.