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Fassungsvergleich zu Internationales Zuckerübereinkommen 1987××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Zuckerübereinkommen 1987 (aufgehoben) 1
Art. 21aufgehoben
in Kraft 21.12.1988 – 31.12.1992 · idF BGBl. Nr. 131/1989 Art. 21↗RIS↗
Artikel 21
Beschlußfähigkeit des Exekutivkomitees
Das Exekutivkomitee ist bei allen Sitzungen beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Ausfuhr-Mitglieder des Komitees und mehr als die Hälfte der Einfuhr-Mitglieder des Komitees anwesend ist und auf diese Mitglieder mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmenanzahl aller Mitglieder des Komitees in ihren jeweiligen Gruppen entfallen.