Artikel 21
Beschlußfähigkeit des Exekutivkomitees
Das Exekutivkomitee ist bei allen Sitzungen beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Ausfuhr-Mitglieder des Komitees und mehr als die Hälfte der Einfuhr-Mitglieder des Komitees anwesend ist und auf diese Mitglieder mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmenanzahl aller Mitglieder des Komitees in ihren jeweiligen Gruppen entfallen.