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Fassungsvergleich zu EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Bulgarien - Protokoll B××

Änderungen zwischen den Fassungen

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Bulgarien - Protokoll B 1
Art. 21neu
in Kraft ab 01.09.1993 · idF BGBl. Nr. 640/1993 Art. 21↗RIS↗
Artikel 21
Waren im Sinne der Bestimmungen des Titels I, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens entweder auf dem Transport befinden oder in einer Vertragspartei dieses Abkommens vorübergehend gelagert sind oder sich in einem Zollager oder einer Zollfreizone befinden, können als Ursprungserzeugnisse anerkannt werden, wenn den Zollbehörden des Einfuhrstaats innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt ein nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis und jegliche Unterlagen über die Umstände der Beförderung vorgelegt werden.