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Fassungsvergleich zu EWR-Abkommen – Anpassungsprotokoll××

Änderungen zwischen den Fassungen

EWR-Abkommen – Anpassungsprotokoll 1
Art. 21neu
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 910/1993 Art. 21↗RIS↗
Artikel 21
Die Liechtenstein betreffenden Bestimmungen, Bezüge, besonderen Anpassungen, Zeiträume und Zeitpunkte im EWR-Abkommen, angepaßt durch dieses Protokoll, gelten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das EWR-Abkommen, angepaßt durch dieses Protokoll, gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieses Protokolls für Liechtenstein in Kraft tritt.