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Fassungsvergleich zu WTO-Abkommen - Durchführung Art. VII Zoll- und Handelsabkommen 1994××

Änderungen zwischen den Fassungen

WTO-Abkommen - Durchführung Art. VII Zoll- und Handelsabkommen 1994 1
Art. 21neu
in Kraft ab 01.01.1995 · idF BGBl. Nr. 1/1995 Art. 21↗RIS↗
TEIL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 21
Vorbehalte
Vorbehalte gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nicht ohne Zustimmung der anderen Mitglieder eingelegt werden.