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Fassungsvergleich zu Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel 1
Art. 21neu
in Kraft ab 30.04.1950 · idF BGBl. Nr. 225/1949 Art. 21↗RIS↗
Artikel 21
Der Jahresbericht der zentralen Aufsichtsbehörde hat die nachstehend angegebenen Gegenstände sowie alle sonstigen Fragen zu behandeln, die in den Wirkungsbereich dieser Behörde fallen:
a) Gesetze und Verordnungen, für welche die Arbeitsaufsicht zuständig ist;
b) Personal der Arbeitsaufsicht;
c) Statistik der unterstellten Betriebe und Zahl der in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer;
d) Statistik der vorgenommenen Besichtigungen;
e) Statistik der Übertretungen und auferlegten Strafen;
f) Statistik der Betriebsunfälle;
g) Statistik der Berufskrankheiten.