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Norm
Übereinkommen (Nr. 101) über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft
Fassungen
Art. 21 Übereinkommen (Nr. 101) über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft
BGBl
Art. 21 Übereinkommen (Nr. 101) über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft
Judikatur
Art. 21 Übereinkommen (Nr. 101) über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft
Art. 21 Übereinkommen (Nr. 101) über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft
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Übereinkommen (Nr. 101) über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 21
neu
in Kraft ab 14.06.1955 · idF
BGBl. Nr. 234/1954
Art. 21↗
RIS↗
Artikel 21
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.