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Fassungsvergleich zu Europäische Sozialcharta××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäische Sozialcharta 1
Art. 21neu
in Kraft ab 28.11.1969 · idF BGBl. Nr. 460/1969 Art. 21↗RIS↗
TEIL IV
Artikel 21
BERICHTE ZU DEN ANGENOMMENEN BESTIMMUNGEN
Die Vertragsparteien senden dem Generalsekretär des Europarates alle zwei Jahre einen Bericht in einer von dem Ministerkomitee festzulegenden Form, der die Anwendung der von ihnen angenommenen Bestimmungen des Teiles II der Charta behandelt.