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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit – Durchführung (Italien) 1
Art. 21neu
in Kraft ab 01.07.1983 · idF BGBl. Nr. 308/1983 Art. 21↗RIS↗
ABSCHNITT V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 21
Formblätter
Die zur Durchführung des Abkommens erforderlichen Formblätter sind von den in Betracht kommenden Verbindungsstellen festzulegen.