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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Dänemark)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Dänemark) 1
Art. 21neu
in Kraft ab 01.03.1988 · idF BGBl. Nr. 76/1988 Art. 21↗RIS↗
Artikel 21
Bei Anwendung des Artikels 20 Absatz 1 gelten die folgenden Bestimmungen:
1. Hat ein Mitglied des dänischen Arbeitsmarkt-Zusatzpensionssystems (ATP) mindestens für ein Jahr Pensionsansprüche erworben, so wird die betreffende Person so behandelt, als wäre sie zwölf Monate im Gebiet Dänemarks erwerbstätig gewesen.
2. Weist eine Person nach, daß sie vor dem 1. April 1964 im Gebiet Dänemarks erwerbstätig war, so wird auch die entsprechende Zeit berücksichtigt.
3. Weist eine Person nach, daß sie im Gebiet Dänemarks selbständig erwerbstätig war, so wird auch die entsprechende Zeit berücksichtigt.