Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Nordmazedonien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Nordmazedonien) 1
Art. 21neu
in Kraft ab 01.04.1998 · idF BGBl. III Nr. 46/1998 Art. 21↗RIS↗
Artikel 21
Feststellung der Leistungen
(1) Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Anwendung des Artikels 19 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates die Leistung ausschließlich auf Grund der nach diesen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.
(2) Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates nur unter Anwendung des Artikels 19 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates die Leistung nach Artikel 22 oder Artikel 23 festzustellen.