Änderungen zwischen den Fassungen
Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten samt Ausführungsbestimmungen und Protokoll
1§ 0↗RIS↗
Art. 21neu
ARTIKEL 21
SCHUTZMÄCHTE
Diese Konvention und ihre Ausführungsbestimmungen werden unter Mitwirkung der Schutzmächte angewandt, die mit der Wahrnehmung der Interessen der an dem Konflikt beteiligten Parteien betraut sind.