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Fassungsvergleich zu Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Rumänien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Rumänien) 1
Art. 21neu
in Kraft ab 27.11.1972 · idF BGBl. Nr. 140/1973 Art. 21↗RIS↗
Artikel XXI
Jede Vertragschließende Partei wird der anderen schriftlich im diplomatischem Wege die Erfüllung der zur Durchführung des vorliegenden Abkommens erforderlichen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen bekanntgeben. Das Abkommen tritt 60 Tage nach erfolgter letzter Notifikation in Kraft.