Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen über ihre Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Ägypten)
1§ 0↗RIS↗
Art. 21neu
Artikel 21
Bei Besuchen, die einen Monat überschreiten, wird das Gastland angemessene Aufenthaltskosten, die in jedem Einzelfall festzusetzen sind, übernehmen.