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Norm
Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Ungarn)
Fassungen
Art. 21 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Ungarn)
BGBl
Art. 21 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Ungarn)
Judikatur
Art. 21 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Ungarn)
Art. 21 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Ungarn)
Fassungsvergleich zu
Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Ungarn)
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Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Ungarn)
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 21
neu
in Kraft ab 13.11.1977 · idF
BGBl. Nr. 519/1977
Art. 21↗
RIS↗
Artikel 21
Die Vertragsstaaten ermutigen den „Österreichischen Rundfunk“ und „Magyar Radio es Televizio“ zur Erweiterung der direkten Zusammenarbeit.