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Fassungsvergleich zu Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F) 1
Art. 21neu
in Kraft ab 09.03.1994 · idF BGBl. Nr. 544/1990 Art. 21↗RIS↗
Artikel 21
Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens je eine dreiköpfige Delegation von Fachleuten des berufsbildenden Schulwesens zum Zwecke des Studiums der Erfahrungen bei der Ausbildung von Facharbeitern für die Dauer bis zu je zehn Tagen aus.
Die Bedingungen dieses Austausches sind aus Beilage 7 ersichtlich.