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Fassungsvergleich zu 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)××

Änderungen zwischen den Fassungen

6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten) 1
Art. 21neu
in Kraft ab 01.06.1992 · idF BGBl. Nr. 198/1992 Art. 21↗RIS↗
Artikel 21
Die Vertragsparteien tauschen Dokumente und Forschungsergebnisse über Erziehungsfragen aus, insbesondere auf folgenden Gebieten:
– Grundschulausbildung;
– Technische Ausbildung;
– Mathematik;
– Prüfungssysteme.