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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen 1
Art. 21neu
in Kraft ab 01.01.1995 · idF BGBl. Nr. 803/1994 Art. 21↗RIS↗
Artikel 21
Kündigung
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der dem Ablauf von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.