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Fassungsvergleich zu Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee××

Änderungen zwischen den Fassungen

Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee 1
Art. 21neu
in Kraft ab 22.07.1955 · idF BGBl. Nr. 178/1955 Art. 21↗RIS↗
VI. Allgemeine Rechte und Pflichten
Art. 21
Erleichterung von Lieferungen und Arbeitsleistungen
(1) Beide Staaten verpflichten sich, Materiallieferungen und Arbeitsleistungen für das Internationale Rheinregulierungsunternehmen nicht durch Ein- und Ausfuhrverbote, Ein- und Ausreisebehinderungen oder dergleichen zu erschweren.
(2) Die Abwicklung von Materiallieferungen und Arbeitsleistungen zur Herstellung der gemeinsamen Werke auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaates erfolgt clearingfrei.
Schlagworte
Einfuhrverbot, Einreisebehinderung