Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 21neu
VI. Allgemeine Rechte und Pflichten
Art. 21
Erleichterung von Lieferungen und Arbeitsleistungen
(1) Beide Staaten verpflichten sich, Materiallieferungen und Arbeitsleistungen für das Internationale Rheinregulierungsunternehmen nicht durch Ein- und Ausfuhrverbote, Ein- und Ausreisebehinderungen oder dergleichen zu erschweren.
(2) Die Abwicklung von Materiallieferungen und Arbeitsleistungen zur Herstellung der gemeinsamen Werke auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaates erfolgt clearingfrei.
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