Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Übereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum 1
Art. 21neu
in Kraft ab 18.04.1951 · idF BGBl. Nr. 45/1957 Art. 21↗RIS↗
Artikel XXI
Örtlicher Geltungsbereich
a) Jeder Staat kann zu jedem Zeitpunkt erklären, daß seine Teilnahme an dem Übereinkommen alle oder einen Teil der Hoheitsgebiete umfaßt, für deren auswärtige Beziehungen er verantwortlich ist. Diese Erklärung wird der französischen Regierung bekanntgegeben.
b) Jede Erklärung, die auf Grund des Absatzes a) von einem Mitgliedstaat abgegeben wird, tritt am dreißigsten Tag nach ihrem Eingang bei der französischen Regierung in Kraft.
c) Die französische Regierung setzt unverzüglich alle Vertragsstaaten dieses Übereinkommens von den auf Grund dieses Artikels abgegebenen Erklärungen in Kenntnis.