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Fassungsvergleich zu Vertrag über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern (Slowakei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertrag über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern (Slowakei) 1
Art. 21neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 106/1970 Art. 21↗RIS↗
Artikel 21
Innerstaatliche Verbindlichkeiten
Innerstaatliche Regelungen und Verbindlichkeiten betreffend wasserwirtschaftliche Maßnahmen und die damit zusammenhängende Kostentragung werden durch die von den Vertragsstaaten in diesem Vertrag gegenseitig übernommenen Verpflichtungen nicht berührt.