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Fassungsvergleich zu Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung (aufgehoben) 1
Art. 21aufgehoben
in Kraft 01.01.1974 – 14.06.2007 · idF BGBl. Nr. 46/1974 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008 Art. 21↗RIS↗
Artikel 21
1. Jede Gesundheitsverwaltung hat der Organisation zu senden:
a) ein Verzeichnis der Häfen in ihrem Hoheitsgebiet, die gemäß Artikel 17 zugelassen sind für die Ausstellung
i) nur von Zeugnissen über die Befreiung von der Entrattung; und
ii) von Entrattungszeugnissen und Zeugnissen über die Befreiung von der Entrattung;
(Anm.: lit b und c aufgehoben durch BGBl. Nr. 46/1974)
2. Die Gesundheitsverwaltung hat der Organisation jede nachträgliche Änderung in den nach Abs. 1 geforderten Verzeichnissen zu melden.
3. Die Organisation hat die auf Grund dieses Artikels erhaltenen Auskünfte unverzüglich allen Gesundheitsverwaltungen zu übermitteln.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 46/1974