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Fassungsvergleich zu Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl 1
Art. 21neu
in Kraft ab 19.08.1975 · idF BGBl. Nr. 574/1975 Art. 21↗RIS↗
Artikel XXI
Die Aufgaben des Büros werden von der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland *) wahrgenommen, bis die Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisation gebildet worden ist und die ihr auf Grund des am 6. März 1948 in Genf unterzeichneten Übereinkommens übertragenen Aufgaben übernimmt. Von diesem Zeitpunkt an werden die Aufgaben des Büros von dieser Organisation wahrgenommen.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu London am 12. Mai 1954, in englischer und französischer Sprache, wobei beide Fassungen in gleicher Weise maßgebend sind, in einer einzigen Ausfertigung, die bei dem Büro zu hinterlegen ist und von der durch das Büro allen Vertragschließenden Regierungen, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, beglaubigte Abschriften zu übermitteln sind.
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*) Der IMCO am 15. Juni 1959 übertragen, gemäß der Resolution A.8(I) der Versammlung