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Fassungsvergleich zu Donauschutzübereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Donauschutzübereinkommen 1
Art. 21neu
in Kraft ab 22.10.1998 · idF BGBl. III Nr. 139/1998 Art. 21↗RIS↗
Artikel 21
Bestehende und ergänzende Übereinkommen
Auf der Grundlage der Gleichberechtigung und Gegenseitigkeit passen die Vertragsparteien bestehende zweiseitige oder mehrseitige Übereinkommen oder sonstige Vereinbarungen an, soweit dies notwendig ist, um Widersprüche zu wesentlichen Grundsätzen dieses Übereinkommens zu beseitigen, und schließen ergänzende Übereinkommen oder sonstige Vereinbarungen ab, soweit dies angemessen ist.