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Fassungsvergleich zu Abkommen über den Straßenverkehr××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über den Straßenverkehr 1
Art. 21neu
in Kraft ab 02.02.1957 · idF BGBl. Nr. 222/1955 Art. 21↗RIS↗
Artikel 21
Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] und Anhänger müssen die im Anhang 5 festgelegten Erkennungsmerkmale tragen.