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Norm
Abkommen über den Straßenverkehr
Fassungen
Art. 21 Abkommen über den Straßenverkehr
BGBl
Art. 21 Abkommen über den Straßenverkehr
Judikatur
Art. 21 Abkommen über den Straßenverkehr
Art. 21 Abkommen über den Straßenverkehr
Fassungsvergleich zu
Abkommen über den Straßenverkehr
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Art. 21
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Änderungen zwischen den Fassungen
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Abkommen über den Straßenverkehr
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 21
neu
in Kraft ab 02.02.1957 · idF
BGBl. Nr. 222/1955
Art. 21↗
RIS↗
Artikel 21
Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] und Anhänger müssen die im Anhang 5 festgelegten Erkennungsmerkmale tragen.