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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen 1
Art. 21neu
in Kraft ab 31.10.1957 · idF BGBl. Nr. 239/1957 Art. 21↗RIS↗
Artikel 21
Sozialversicherung, Arbeitslosenversicherung
Auf die Sozialversicherung und die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten der anschlußnehmenden Verwaltung sind die jeweils zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland geltenden zwischenstaatlichen Bestimmungen über Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung anzuwenden.