Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen
1§ 0↗RIS↗
Art. 21neu
Artikel 21
Sozialversicherung, Arbeitslosenversicherung
Auf die Sozialversicherung und die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten der anschlußnehmenden Verwaltung sind die jeweils zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland geltenden zwischenstaatlichen Bestimmungen über Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung anzuwenden.