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Fassungsvergleich zu Konvention der Meteorologischen Weltorganisation××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konvention der Meteorologischen Weltorganisation 1
Art. 21neu
in Kraft ab 29.03.1958 · idF BGBl. Nr. 64/1958 Art. 21↗RIS↗
Artikel 21
a) Der Generalsekretär wird gemäß den vom Kongreß gebilligten Bedingungen vom Kongreß ernannt.
b) Das Personal des Sekretariates wird vom Generalsekretär im Einvernehmen mit dem Exekutivkomitee gemäß den vom Kongreß aufgestellten Vorschriften ernannt.