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Fassungsvergleich zu Personen- und Güterverkehr auf der Straße××

Änderungen zwischen den Fassungen

Personen- und Güterverkehr auf der Straße 1
Art. 21neu
in Kraft ab 14.06.1961 · idF BGBl. Nr. 223/1961 Art. 21↗RIS↗
Artikel 21
Ein Ausweis ist nicht erforderlich für:
a) Leichentransporte sowie Umzugstransporte in besonders hiefür eingerichteten und ausschließlich solchen Beförderungen dienenden Kraftfahrzeugen;
b) Transporte von Messe- und Ausstellungsgut;
c) Transporte von Rennpferden, Rennkraftfahrzeugen und Sportgeräten anderer Art, die für bestimmte sportliche Veranstaltungen vorgesehen sind;
d) Transporte von Musikinstrumenten und von Theaterdekorationen und -requisiten;
e) Transporte von Geräten für Rundfunk-, Fernseh- und Filmaufnahmen.
Die unter b) bis e) angeführten Ausnahmen gelten jedoch nur, wenn die betreffenden Güter wieder zurückgeführt werden.
Schlagworte
Messegut, Theaterrequisite, Rundfunkaufnahme, Fernsehaufnahme