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Fassungsvergleich zu Eisenbahn - Grenzübergang (Tschechische R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Eisenbahn - Grenzübergang (Tschechische R) 1
Art. 21neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 41/1964 Art. 21↗RIS↗
Artikel 21
Postbedienstete, Haftung für Postsachen
Die Bestimmungen der Artikel 11 bis 14, 16, 18 und 19 dieses Abkommens gelten sinngemäß auch für die im Bahnpostdienst auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaates tätigen Postbediensteten. Die Bestimmungen des Artikels 19 gelten auch für Verlust und Beschädigung von Postsachen.