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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Tunesien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Tunesien) 1
Art. 21neu
in Kraft ab 19.05.1967 · idF BGBl. Nr. 251/1967 Art. 21↗RIS↗
ARTIKEL 21
INKRAFTTRETEN
Das vorliegende Abkommen tritt in Kraft, sobald die beiden Vertragschließenden Teile einander durch diplomatischen Notenwechsel die Durchführung des entsprechenden verfassungsmäßigen Verfahrens bekanntgegeben haben.
GESCHEHEN zu Wien, am 17. Oktober 1966 in zwei Ausfertigungen in französischer Sprache, die gleichermaßen authentisch sind.