Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 21neu
Artikel 21
a) die öffentliche Bekanntmachung des Tages und des Ortes der Zwangsversteigerung sowie der Frist, die den Beteiligten zur Geltendmachung derjenigen Rechte gesetzt wird, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, und zwar sowohl in dem Staat, in dem die Vollstreckung betrieben wird, als auch in dem Staat, in dem das Binnenschiff eingetragen ist;
b) die Mitteilung des Inhalts der in Buchstabe a vorgesehenen Bekanntmachung an die aus Registereintragungen Begünstigten und an die anderen Beteiligten, die bekannt sind.
a) in ihrem Staat für die in Absatz 1 Buchstabe a vorgesehene öffentliche Bekanntmachung zu sorgen;
b) die in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene Mitteilung den aus Registereintragungen Begünstigten zuzustellen oder zustellen zu lassen.
Diese Verpflichtungen der Registerbehörde werden durch die Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 2 nicht berührt.