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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal 1
Art. 21neu
in Kraft ab 06.10.2000 · idF BGBl. III Nr. 180/2000 Art. 21↗RIS↗
Artikel 21
Recht zur Selbstverteidigung
Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als beeinträchtige es das Recht zur Selbstverteidigung.