Änderungen zwischen den Fassungen
Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal
1§ 0↗RIS↗
Art. 21neu
Artikel 21
Recht zur Selbstverteidigung
Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als beeinträchtige es das Recht zur Selbstverteidigung.