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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Tunesien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit – Durchführung (Tunesien) 1
Art. 21neu
in Kraft ab 01.11.2000 · idF BGBl. III Nr. 198/2000 Art. 21↗RIS↗
Artikel 21
Erstattung der Kosten ärztlicher Untersuchungen
Aus der Anwendung des Artikels 22 Absatz 6 des Abkommens entstandene Kosten für ärztliche Untersuchungen sind dem Träger, der damit beauftragt wurde, nach den für ihn geltenden Sätzen von dem Träger, für dessen Rechnung sie durchgeführt wurden, zu erstatten.