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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge 1
Art. 21neu
in Kraft ab 23.05.2001 · idF BGBl. III Nr. 168/2001 Art. 21↗RIS↗
Artikel 21
(1) Dieses Übereinkommen liegt vom 12. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 1999 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
(3) Dieses Übereinkommen steht allen Staaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.