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Fassungsvergleich zu Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen 1
Art. 21neu
in Kraft ab 01.10.2001 · idF BGBl. III Nr. 216/2001 Art. 21↗RIS↗
Artikel 21
(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einen oder mehrere Vorbehalte zu Artikel 7 Absätze 2 bis 5 anbringen. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.
(2) Jeder Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 1 angebracht hat, kann ihn durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.