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Fassungsvergleich zu Amtssitz - Ständiges Sekretariat des Übereinkommens zum Schutz der Alpen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amtssitz - Ständiges Sekretariat des Übereinkommens zum Schutz der Alpen 1
Art. 21neu
in Kraft ab 01.04.2004 · idF BGBl. III Nr. 5/2004 Art. 21↗RIS↗
Artikel 21
Streitbeilegung
Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen der Republik Österreich und dem Ständigen Sekretariat über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder über irgendeine andere Frage hinsichtlich des Amtssitzes oder des Verhältnisses zwischen dem Ständigen Sekretariat und der Republik Österreich, welche nicht im Verhandlungswege oder nach einem anderen einvernehmlich festgelegten Verfahren beigelegt werden, sind zur endgültigen Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgericht zu unterbreiten; von diesen ist einer vom Ständigen Sekretariat, einer vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und ein dritter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungiert, von den beiden ersten Schiedsrichtern auszuwählen. Können die beiden ersten Schiedsrichter innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Ernennung keine Einigung hinsichtlich des dritten Schiedsrichters erzielen, so wird dieser auf Ersuchen der Republik Österreich oder des Ständigen Sekretariats vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ausgewählt.