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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Jemen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Jemen) 1
Art. 21neu
in Kraft ab 01.07.2004 · idF BGBl. III Nr. 44/2004 Art. 21↗RIS↗
ARTIKEL 21
Anwendbares Recht, Unterlassungsbestimmungen
(1) Das Schiedsgericht entscheidet über Streitigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.
(2) Sofern die Streitparteien nichts anderes bestimmen, gilt für Angelegenheiten, die nicht unter andere in diesem Teil enthaltene Bestimmungen fallen, die freiwillige Verfahrensordnung für Schiedsverfahren des Ständigen Schiedshofs.