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Norm
Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union 2003 - Akte über die Bedingungen des Beitritts
Fassungen
Art. 21 Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union 2003 - Akte über die Bedingungen des Beitritts
BGBl
Art. 21 Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union 2003 - Akte über die Bedingungen des Beitritts
Judikatur
Art. 21 Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union 2003 - Akte über die Bedingungen des Beitritts
Art. 21 Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union 2003 - Akte über die Bedingungen des Beitritts
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Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union 2003 - Akte über die Bedingungen des Beitritts
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Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union 2003 - Akte über die Bedingungen des Beitritts
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 21
neu
in Kraft ab 01.05.2004 · idF
BGBl. III Nr. 20/2004
Art. 21↗
RIS↗
ARTIKEL 21
Die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen der in Anhang III aufgeführten Rechtsakte werden gemäß den dort aufgestellten Leitlinien nach dem Verfahren und unter den Voraussetzungen des Artikels 57 vorgenommen.