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Fassungsvergleich zu Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IV 1
Art. 21neu
in Kraft ab 20.08.1958 · idF BGBl. Nr. 203/1958 Art. 21↗RIS↗
ARTIKEL 21
Währungsoptionsklauseln ohne Goldklausel
Die Entscheidung, in welcher Währung Forderungen mit Währungsoptionsklauseln (ohne Goldklausel) bezahlt werden sollen, bleibt Regierungsvereinbarungen vorbehalten.