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Fassungsvergleich zu Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll 1
Art. 21neu
in Kraft ab 09.03.2004 · idF BGBl. III Nr. 113/2004 Art. 21↗RIS↗
Artikel 21
Maßnahmen bezüglich anderer Verletzungen
Unbeschadet des Artikels 28 der Konvention trifft jede Vertragspartei die gesetzgeberischen Maßnahmen sowie die Verwaltungs- und Disziplinarmaßnahmen, die notwendig sind, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich verübt, zu unterbinden:
a) die Verwendung von Kulturgut unter Verletzung der Konvention oder dieses Protokolls;
b) die unerlaubte Ausfuhr oder sonstige Entfernung von Kulturgut oder die unerlaubte Übertragung des Eigentums an Kulturgut aus besetztem Gebiet unter Verletzung der Konvention oder dieses Protokolls.