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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union 1
Art. 21neu
in Kraft ab 23.08.2005 · idF BGBl. III Nr. 65/2005 Art. 21↗RIS↗
Artikel 21
Übernahme der den Betreibern von Telekommunikationsanlagen entstehenden Kosten
Kosten, die Betreibern einer Telekommunikationsanlage oder Diensteanbietern anläßlich der Erledigung von Ersuchen nach Artikel 18 entstehen, trägt der ersuchende Mitgliedstaat.