Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 21neu
Artikel 21
Grenzüberschreitende Observation
a) Der Grenzübertritt ist noch während der Observation unverzüglich der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation fortgesetzt werden soll, mitzuteilen.
b) Ein Ersuchen nach Absatz 1, in dem auch die Gründe dargelegt werden, die einen Grenzübertritt ohne vorherige Zustimmung rechtfertigen, ist unverzüglich nachzureichen.
Die Observation ist einzustellen, sobald der Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation stattfindet, aufgrund der Mitteilung nach Buchstabe a) oder des Ersuchens nach Buchstabe b) dies verlangt oder wenn die Zustimmung nicht fünf Stunden nach Grenzübertritt vorliegt.
a) Die observierenden Bediensteten sind an die Bestimmungen dieses Artikels und an das Recht des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet sie auftreten, gebunden; sie haben die Anordnungen der zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats zu befolgen.
b) Vorbehaltlich der Fälle des Absatzes 2 führen die Bediensteten während der Observation ein Dokument mit sich, aus dem sich ergibt, daß die Zustimmung erteilt worden ist.
c) Die observierenden Bediensteten müssen in der Lage sein, jederzeit ihre amtliche Funktion nachzuweisen.
d) Die observierenden Bediensteten dürfen während der Observation ihre Dienstwaffe mit sich führen, es sei denn, i) der ersuchte Mitgliedstaat hat eine allgemeine Erklärung abgegeben, wonach Waffen in sein Hoheitsgebiet nie mitgeführt werden dürfen, oder ii) der ersuchte Mitgliedstaat hat dem ausdrücklich widersprochen. In den Fällen, in denen es den Bediensteten aus einem anderen Mitgliedstaat gestattet ist, ihre Dienstwaffe mit sich zu führen, ist deren Gebrauch mit Ausnahme des Falles der Notwehr nicht zulässig.
e) Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugänglichen Grundstücken ist nicht zulässig.
f) Die observierenden Bediensteten sind nicht befugt, die zu observierende Person anzuhalten oder festzunehmen.
g) Über jede Operation wird den Behörden des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Operation stattgefunden hat, Bericht erstattet; dabei kann das persönliche Erscheinen der observierenden Bediensteten gefordert werden.
h) Die Behörden des Mitgliedstaats, aus dessen Hoheitsgebiet die observierenden Bediensteten kommen, unterstützen auf Ersuchen die nachträglichen Ermittlungen einschließlich gerichtlicher Verfahren des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet eingeschritten wurde.