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Fassungsvergleich zu Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung 1
Art. 21neu
in Kraft ab 22.02.2007 · idF BGBl. III Nr. 96/2007 Art. 21↗RIS↗
Artikel 21
Änderungsverfahren
1. Änderungen dieses Protokolls können von jedem Vertragsstaat des Übereinkommens vorgeschlagen werden und sind vom Generaldirektor der Organisation den anderen Vertragsstaaten dieses Protokolls mitzuteilen.
2. Der Generaldirektor beruft ein Treffen der Vertragsstaaten dieses Protokolls ein. Wenn eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien den vorgeschlagenen Text der Änderung annimmt, wird er vom Generaldirektor an die Vertragsstaaten dieses Protokolls zur Annahme entsprechend ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Erfordernissen weitergeleitet.
3. Alle Änderungen treten am dreißigsten Tag, nachdem alle Vertragsparteien dieses Protokolls den Generaldirektor von ihrer diesbezüglichen Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in Kenntnis gesetzt haben, in Kraft.