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Fassungsvergleich zu Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels 1
Art. 21neu
in Kraft ab 01.02.2008 · idF BGBl. III Nr. 10/2008 Art. 21↗RIS↗
Artikel 21 – Versuch und Beihilfe oder Anstiftung
(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um die Beihilfe oder Anstiftung zur Begehung einer nach den Artikeln 18 und 20 umschriebenen Straftat, wenn vorsätzlich begangen, als Straftat zu umschreiben.
(2) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um den Versuch der Begehung der nach den Artikeln 18 und 20 lit. a umschriebenen Straftaten, wenn vorsätzlich begangen, als Straftat zu umschreiben.