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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die Internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die Internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) 1
Art. 21neu
in Kraft ab 29.02.2008 · idF BGBl. III Nr. 67/2008 Art. 21↗RIS↗
Artikel 21
Anträge, Mitteilungen und Einsprüche
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Vertragsparteien und alle in Artikel 10 Absatz 1 genannten Staaten über alle Anträge, Mitteilungen oder Einsprüche nach Artikel 19 und 20, über die Annahme und den Tag des Inkrafttretens der Änderungen.